(4) 1Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen.
2Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1. Abkürzungen
- a) „IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- b) „ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
- c) „IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- 2. Familienname,
- 3. Vornamen,
- 4. Seriennummer,
- 5. Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
- 6. Tag der Geburt,
- 7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 7a. Versionsnummer des Ausweismusters,
- 8. Prüfziffern und
- 9. Leerstellen.
3Bei einer Identitätsüberprüfung nach
§ 16 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.