(2) 1Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1. der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,
- 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,
- 3. die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und
- 4. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.