(2) 1Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die
- 1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder
- 2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind,
sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach
§ 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.