PflSchG | Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
74 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§
1 — Zweck§
2 — BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 — Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
§
3 — Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz§
4 — Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§
5 — Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§
6 — Pflanzenschutzmaßnahmen§
7 — (weggefallen)§
8 — Anordnungen der zuständigen BehördenAbschnitt 3 — Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
§
9 — Persönliche Anforderungen§
10 — Anzeige bei Beratung und Anwendung§
11 — AufzeichnungspflichtenAbschnitt 4 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§
12 — Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§
13 — Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§
14 — Verbote§
15 — Beseitigungspflicht§
16 — Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten§
17 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind§
18 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen§
19 — Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§
20 — Versuchszwecke§
21 — Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§
22 — Weitergehende LänderbefugnisseAbschnitt 5 — Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§
23 — Abgabe von Pflanzenschutzmitteln§
24 — Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln§
25 — Ausfuhr§
26 — Getrennte Lagerung§
27 — Rückgabe von PflanzenschutzmittelnAbschnitt 6 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§
28 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln§
29 — Inverkehrbringen in besonderen Fällen§
30 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung§
31 — Kennzeichnung§
32 — Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§
33 — Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln§
34 — Beteiligungen§
35 — Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels§
36 — Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung§
37 — Neue Erkenntnisse§
38 — Verlängerung der Zulassung§
39 — Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung§
40 — Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und GenehmigungsverfahrenAbschnitt 7 — Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§
41 — Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten§
42 — Zusatzstoffe§
43 — Kennzeichnung von Zusatzstoffen§
44 — Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe§
45 — PflanzenstärkungsmittelAbschnitt 8 — Parallelhandel
§
46 — Genehmigung für den Parallelhandel§
47 — Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel§
48 — Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel§
49 — Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel§
50 — Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel§
51 — Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den EigenbedarfAbschnitt 9 — Pflanzenschutzgeräte
§
52 — Prüfung§
53 — BetriebsanleitungAbschnitt 10 — Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
§
54 — Entschädigung§
55 — Forderungsübergang§
56 — (weggefallen)Abschnitt 11 — Behörden, Überwachung
§
57 — Julius Kühn-Institut§
58 — Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit§
59 — Durchführung in den Ländern§
60 — Behördliche Anordnungen§
61 — Mitwirkung von Zolldienststellen§
62 — Befugte ZolldienststellenAbschnitt 12 — Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
§
63 — Auskunftspflicht§
64 — Meldepflicht§
65 — Geheimhaltung§
66 — Übermittlung von Daten§
67 — AußenverkehrAbschnitt 13 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§
68 — Bußgeldvorschriften§
69 — StrafvorschriftenAbschnitt 14 — Schlussbestimmungen
§
70 — Unberührtheitsklausel§
71 — Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus§
72 — Eilverordnungen§
73 — (weggefallen)§
74 — Übergangsvorschriften