(3) 1Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
erwirkt hat.
2Im Übrigen bleibt
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.