(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach
§ 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach
§ 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das
- 1. keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und
- 2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.