(5) 1Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach
§ 20 Absatz 5 vorliegt.
2Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt.
3Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
- 3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.