Lawbase
Gesetze
ProdSG
ProdSG | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
31 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 — Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 — Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 — Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§ 4 — Harmonisierte Normen
§ 5 — Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 — Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
§ 7 — CE-Kennzeichnung
§ 8 — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 3 — Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
§ 9 — Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 — Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
§ 11 — Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
Abschnitt 4 — Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 — Anträge auf Notifizierung
§ 13 — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§ 14 — Konformitätsvermutung
§ 15 — Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
§ 16 — Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 — Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 — Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§ 19 — Widerruf der erteilten Befugnis
Abschnitt 5 — GS-Zeichen
§ 20 — Zuerkennung des GS-Zeichens
§ 21 — Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
§ 22 — Pflichten der GS-Stellen
§ 23 — Einbeziehung von externen Stellen
§ 24 — Pflichten des Herstellers und des Einführers
Abschnitt 6 — Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
§ 25 — Marktüberwachung
§ 26 — Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 27 — Ausschuss für Produktsicherheit
Abschnitt 7 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 28 — Bußgeldvorschriften
§ 29 — Strafvorschriften
Abschnitt 8 — Schlussbestimmungen
§ 30 — Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung