PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

25 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Rechnungslegung von Unternehmen

§ 1 — Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen§ 2 — Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung§ 3 — Geltungsbereich§ 4 — Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht§ 5 — Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht§ 6 — Prüfung durch die Abschlußprüfer§ 7 — Prüfung durch den Aufsichtsrat§ 8 — Feststellung des Jahresabschlusses§ 9 — Offenlegung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle§ 10 — Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Zweiter Abschnitt — Rechnungslegung von Konzernen

§ 11 — Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen§ 12 — Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung§ 13 — Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht§ 14 — Prüfung des Konzernabschlusses§ 15 — Offenlegung des Konzernabschlusses§ 16

Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 17 — Unrichtige Darstellung§ 18 — Verletzung der Berichtspflicht§ 19 — Verletzung der Geheimhaltungspflicht§ 19a — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen§ 20 — Bußgeldvorschriften§ 21 — Festsetzung von Ordnungsgeld§ 21a — Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle§ 22 — Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften§ 23 — Inkrafttreten