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PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
25 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1 — Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2 — Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3 — Geltungsbereich
§ 4 — Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5 — Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6 — Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7 — Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8 — Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9 — Offenlegung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 10 — Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Zweiter Abschnitt — Rechnungslegung von Konzernen
§ 11 — Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12 — Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13 — Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14 — Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15 — Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 16
Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17 — Unrichtige Darstellung
§ 18 — Verletzung der Berichtspflicht
§ 19 — Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19a — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20 — Bußgeldvorschriften
§ 21 — Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21a — Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22 — Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23 — Inkrafttreten