(1) 1In den Ländern sind aufzustellen:
- 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
- 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).
2In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach
§ 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6,
§ 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die
§§ 9 und 10 entsprechend.
3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.