RsprEinhG | Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

22 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

§ 1 — Bildung des Gemeinsamen Senats§ 2 — Zuständigkeit§ 3 — Zusammensetzung§ 4 — Beteiligte Senate§ 5 — Vorsitz§ 6 — Abstimmung§ 7 — Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat§ 8 — Geschäftsstelle§ 9 — Rechts- und Amtshilfe

Zweiter Abschnitt — Verfahrensvorschriften

§ 10 — Grundsatz§ 11 — Vorlegungsverfahren§ 12 — Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe§ 13 — Beteiligte am Verfahren§ 14 — Aufgabe der früheren Rechtsprechung§ 15 — Gegenstand der Entscheidung§ 16 — Wirkung der Entscheidung§ 17 — Kosten

Dritter Abschnitt — Schlußvorschriften

§ 18 — Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe§ 21 — Änderung von Bezeichnungen§ 22 — Berlin-Klausel§ 23 — Inkrafttreten