(2) 1Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer erfolgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien angibt:
- 1. den Namen und Vornamen des Schuldners oder die Firma des Schuldners und
- 2. den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.
2Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als ein Datensatz übermittelt.
3Der Datensatz enthält die in
§ 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.