SchuFV | Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

14 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Das Schuldnerverzeichnis

§ 1 — Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

Abschnitt 2 — Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

§ 2 — Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen§ 3 — Vollziehung von Eintragungsanordnungen§ 4 — Löschung von Eintragungen

Abschnitt 3 — Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 5 — Einsichtsberechtigung§ 6 — Einsichtnahme§ 7 — Registrierung§ 8 — Abfragedatenübermittlung§ 9 — Informationsverwendung§ 10 — Ausschluss von der Einsichtnahme§ 11 — Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Abschnitt 4 — Schlussvorschriften

§ 12 — Rechtsweg§ 12a — Evaluierung§ 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten