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SchuFV
SchuFV | Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
14 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Das Schuldnerverzeichnis
§ 1 — Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 2 — Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2 — Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 3 — Vollziehung von Eintragungsanordnungen
§ 4 — Löschung von Eintragungen
Abschnitt 3 — Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5 — Einsichtsberechtigung
§ 6 — Einsichtnahme
§ 7 — Registrierung
§ 8 — Abfragedatenübermittlung
§ 9 — Informationsverwendung
§ 10 — Ausschluss von der Einsichtnahme
§ 11 — Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 4 — Schlussvorschriften
§ 12 — Rechtsweg
§ 12a — Evaluierung
§ 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten