(2) 1Örtlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das Hauptzollamt,
- 1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder entdeckt worden ist,
- 2. das zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens für die Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder
- 3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.
2Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
3Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint.
4In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.