(3) 1Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden.
2Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
- 1. mindestens
- a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
- b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
- 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.