(2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben.
2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig.
3Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für
- 1. Langzeitarbeitslose,
- 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und
- 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder
des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann.
4Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.
5Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.
6Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.