(2) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
- 1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
- 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
- 3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
- 4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
2Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
3§ 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist.
4Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.
5§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.