(1) 1Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab.
2Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches.
3Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach
§ 18b.
4Im Bund-Länder-Ausschuss nach
§ 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.