(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
§ 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,
- 2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- 3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.
2Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach
§ 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und
§ 83 gelten entsprechend.