(4) 1Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen.
2Hierzu gehören insbesondere
- 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
- 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
- 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.