1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes (
§ 86a Abs. 2 Nr. 2).