(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2. keine Schule besuchen und
- 3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.