(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach
§ 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
- 1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
- 2. ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
2§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.