Alle Vorschriften: SGB 6
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 171 Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
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§ 171
Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.