1Ist eine Straftat nach
§ 40 oder
§ 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 41 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.