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SprengG
SprengG | Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
91 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt I — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Anwendungsbereich
§ 1a — Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
§ 1b — Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
§ 2 — Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
§ 3 — Begriffsbestimmungen
§ 3a — Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
§ 4 — Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
§ 5 — Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
§ 5a — Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
§ 5b — Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
§ 5c — Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
§ 5d — Aufbewahrungspflicht
§ 5e — Benannte Stellen
§ 5f — Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 5g — Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§ 6 — Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II — Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 7 — Erlaubnis
§ 8 — Versagung der Erlaubnis
§ 8a — Zuverlässigkeit
§ 8b — Persönliche Eignung, Begutachtung
§ 8c — Pflichten des Gutachters
§ 9 — Fachkunde
§ 10 — Inhalt der Erlaubnis
§ 11 — Erlöschen der Erlaubnis
§ 12 — Fortführung des Betriebs
§ 13 — Befreiung von der Erlaubnispflicht
§ 14 — Anzeigepflicht
§ 15 — Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
§ 15a — Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
§ 16 — Aufzeichnungspflicht
§ 16a — Kennzeichnung von Explosivstoffen
§ 16b — Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16c — Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
§ 16d — Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
§ 16e — Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
§ 16f — Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16g — Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
§ 16h — Weitere Pflichten des Einführers
§ 16i — Pflichten des Händlers
§ 16j — Herstellerpflichten der Einführer und Händler
§ 16k — Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
§ 16l — Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III — Aufbewahrung
§ 17 — Lagergenehmigung
§ 18 — Ermächtigungen
Abschnitt IV — Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19 — Verantwortliche Personen
§ 20 — Befähigungsschein
§ 21 — Bestellung verantwortlicher Personen
§ 22 — Vertrieb und Überlassen
§ 23 — Mitführen von Urkunden
§ 24 — Schutzvorschriften
§ 25 — Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
§ 26 — Anzeigepflicht
Abschnitt V — Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27 — Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
§ 28 — Anwendbare Vorschriften
§ 29 — Ermächtigungen
Abschnitt VI — Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 30 — Allgemeine Überwachung
§ 31 — Auskunft, Nachschau
§ 32 — Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 32a — (weggefallen)
§ 33 — Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2 — Marktüberwachung
§ 33a — (weggefallen)
§ 33b — Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
§ 33c — Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
§ 33d — Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII — Sonstige Vorschriften
§ 34 — Rücknahme und Widerruf
§ 35 — Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
§ 36 — Zuständige Behörden
§ 37 — (weggefallen)
§ 38 — (weggefallen)
§ 39 — Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39a — Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 — Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
§ 41 — Ordnungswidrigkeiten
§ 42 — Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 43 — Einziehung
Abschnitt IX — Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44 — Rechtsstellung der Bundesanstalt
§ 45 — Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X — Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 — Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
§ 47 — Übergangsvorschriften
§ 47a — Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47b — (weggefallen)
§ 48 — Bereits errichtete Sprengstofflager
§ 49 — Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 50 — (Änderung anderer Vorschriften)
§ 51 — Nicht mehr anwendbare Vorschriften
§ 52 — (weggefallen)
§ 53 — (Inkrafttreten)