(3) 1Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,
- 1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen Gegenständen an und
- 2. stellt der Hersteller Folgendes aus:
- a) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und
- b) für pyrotechnische Gegenstände eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU.
2Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden.
3Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1.