(1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1. geschäftsunfähig sind,
- 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
2Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein.
3Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
4Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.