(1) 1Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels autonomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn
- 1. das Kraftfahrzeug den technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 entspricht,
- 2. für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis nach Absatz 4 oder eine Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder eine vergleichbare Genehmigung auf Grundlage einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbaren Vorschrift erteilt worden ist,
- 3. das Kraftfahrzeug in einem von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes genehmigten, festgelegten Betriebsbereich eingesetzt wird und
- 4. das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 1 Absatz 1 zugelassen ist.
2Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß
§ 1h und die Zulassung im Übrigen gemäß
§ 1 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.