(5) 1Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren.
2Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch
- 1. aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden oder
- 2. aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach Landesrecht vorgesehen sind,
gemäß
§ 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und
§ 25 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins weiterverarbeitet werden; der Antragsteller willigt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des digitalen Führerscheins im Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.