(1) 1Die Fahrerlaubnisbehörden (
§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
- 1. von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,
- 2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeug führen.
3Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des
§ 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in
§ 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.