§ 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. Aus besonderen Gründen können auch …
§ 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.
(2)1Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. 2Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.