§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder …
§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. 2Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.