(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten.
2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Erzeugnisse überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
3Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.