(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
- 1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
- 2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
2Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein.
3Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die effiziente Nummernnutzung,
- 2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
- 3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
- 4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
- 5. die Interessen der Endnutzer.
4In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen.
5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.