(1) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
2Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
- 1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
- 2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.