(6) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen unverzüglich zugänglich:
- 1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
- 2. dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie
- 3. den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen.
2Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
3Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen haben.