(2) 1Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten.
2Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis,
- 2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
- 3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
3Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.