1Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach
§ 100i Absatz 1 der Strafprozessordnung,
§ 53 des Bundekriminalamtsgesetzes, § 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes,
§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach
§ 170 Absatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,
- 1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtigten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, die der Ermittlung folgender Informationen von Mobilfunkendgeräten dienen:
- a) des Standortes,
- b) der Gerätenummer,
- c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses und
- d) der temporären oder dauerhaften Kennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunknetz zugewiesen sind,
sowie - 2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen unverzüglich zu erteilen.
2§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend.
3Verpflichtungen nach Maßgabe des
§ 170 bleiben unberührt.
4Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.