1Der nach
§ 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach
§ 166 zusätzlich aufzunehmen,
- 1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,
- 2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
- 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen.
2Der nach
§ 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach
§ 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.
3Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach
§ 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.