(1) 1Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
- 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
- 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
2Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.