(1) 1Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes genehmigen, wenn
- 1. dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient,
- 2. dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und
- 3. keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beschränkt werden.