(1) 1Die Bundesnetzagentur genehmigt nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
- 1. anhand der Maßstäbe des § 37,
- 2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
- 3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
2Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des
§ 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach
§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt
§ 37 entsprechend.