(2) 1Sofern Fremdforderungen oder abgetretene Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen werden, müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschriften des Drittanbieters,
- 2. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer, des Drittanbieters,
- 3. den Hinweis auf eine Internetseite mit den folgenden leicht auffindbaren Informationen des Drittanbieters:
- a) E-Mailadresse,
- b) ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters,
- c) bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
2§ 65 bleibt unberührt.
3Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.