(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können.
2Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere
- 1. Gebietskörperschaften,
- 2. Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze,
- 3. die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze.
3Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht auf:
- 1. Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5, und
- 2. Verwendung der eingesehenen Informationen zu den vorgenannten Zwecken.