(1) 1Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der
Frequenzverordnung nach
§ 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
2Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des
§ 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß
§ 87.
3Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit
- 1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder
- 2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen sind.
4§ 88 Absatz 3 bleibt unberührt.