(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3. das Senderecht (§ 20),
- 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).