(1) 1Für die in
§ 88 Absatz 1 und
§ 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
3Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (
§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.