(2) 1Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.
2Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen.
3In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung).
4Die Vorsteuerbeträge sind
- 1. durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder
- 2. in Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium
nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt.
5Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
6In diesem Fall gilt der in Satz 4 genannte Schwellenwert nicht.