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UStDV
UStDV | Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
77 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
- — Zu § 3a des Gesetzes
§ 1 — (weggefallen)
- — Zu § 3b des Gesetzes
§ 2 — Verbindungsstrecken im Inland
§ 3 — Verbindungsstrecken im Ausland
§ 4 — Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
§ 5 — (weggefallen)
§ 6 — Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
§ 7 — Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
- — Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- — Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8 — Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
§ 9 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 12 — Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 13 — Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 17 — Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
- — Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
§ 17a — Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17b — Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17c — Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17d — Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- — Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
§ 18 — Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
- — Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
§ 19
§ 20 — Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
§ 21 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
- — Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 22 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
- — Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
§ 23 — (weggefallen)
- — Zu § 4a des Gesetzes
§ 24 — Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
- — Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
§ 25 — Durchschnittsbeförderungsentgelt
- — Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- — Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 30 — Schausteller
- — Zu § 13b des Gesetzes
§ 30a — Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
- — Zu § 14 des Gesetzes
§ 31 — Angaben in der Rechnung
§ 32 — Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
§ 33 — Rechnungen über Kleinbeträge
§ 34 — Fahrausweise als Rechnungen
§ 34a — Rechnungen von Kleinunternehmern
- — Zu § 15 des Gesetzes
§ 35 — Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
§ 40 — Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
§ 43 — Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
- — Zu § 15a des Gesetzes
§ 44 — Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 45 — Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
- — Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- — Dauerfristverlängerung
§ 46 — Fristverlängerung
§ 47 — Sondervorauszahlung
§ 48 — Verfahren
- — Verzicht auf die Steuererhebung
§ 49 — Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
§ 50
- — Besteuerung im Abzugsverfahren
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
- — Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
§ 59 — Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 60 — Vergütungszeitraum
§ 61 — Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 61a — Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
- — Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
§ 62 — Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
- — Zu § 22 des Gesetzes
§ 63 — Aufzeichnungspflichten
§ 64 — Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
§ 65 — Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
§ 66 — (weggefallen)
§ 66a — Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 — Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 68 — Befreiung von der Führung des Steuerheftes
- — Zu § 23 des Gesetzes
§ 69 — (weggefallen)
§ 70 — (weggefallen)
- — Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
§ 71 — Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- — Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 72 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
- — Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 73 — Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
- — Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74
§ 74a — Übergangsvorschriften
§ 75 — Berlin-Klausel
§ 76